Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/363#abs-1 (1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/363#abs-2 (2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

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